this is da content Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[3] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[4] Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[3] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[4] Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[3] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[4] Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[3] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[4] Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] ist in der Bundesrepublik Deutschland das Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten als namhafte Persönlichkeiten, auch weil dies als gesellschaftliche und moralische Bedingung vorausgesetzt wird; sie zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht aus.[3] Die Amtsbezeichnung der Richter, die nicht Präsident oder Vizepräsident sind, lautet „Richter des Bundesverfassungsgerichts“ (kurz: BVR) bzw. „Richterin des Bundesverfassungsgerichts“ (BVR’in), während (auf Lebenszeit ernannte) Richter bei den Instanzgerichten die Bezeichnung „Richter(in) am … (z. B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht)“ tragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach § 105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, diesen in den Ruhestand zu versetzen. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese 1970 in Kraft getretene Regelung soll ihre persönliche Unabhängigkeit stärken.[4] Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden; auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.